AGBs – Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Sämtliche Aufträge werden auf Grund nachstehender Verkaufs- und Lieferbedingungen angenommen bzw. ausgeführt. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen sind, soweit diese von unseren abweichen, unwirksam. Ihnen wird hiermit vorsorglich ausdrücklich widersprochen.
An uns gerichtete Aufträge werden in der möglichen Ausführungsart bestätigt. Auftragsbestätigungen sind vom Besteller sofort nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Alle dort vermerkten Einzelheiten sind für die Auftragsabwicklung verbindlich.
Änderungen sind unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Versäumnisse gehen zu Lasten des Bestellers.
II. Angebot
Alle unsere Angebote sind freibleibend. Sie werden erst durch schriftliche Bestätigung bindend. Nur schriftliche Vereinbarungen werden Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk. Fracht und Verpackung werden auf Rechnung des Bestellers vorgenommen. Ändern sich nach Vertragsabschluss Kostenfaktoren (z.B. Rohmaterial, Energiekosten, Steuern und öffentliche Abgaben) behalten wir uns Preisänderungen vor, sofern nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart sind. In diesem Falle wird der Besteller unverzüglich über die Preisänderung in Kenntnis gesetzt.
Kleinstaufträge mit einem Warenwert unter € 50,- werden mit einer Bearbeitungsgebühr von € 5,- pauschal belegt.
Dienstleistungsaufträge, deren Wert unter € 40,00 sind, werden mit € 40,00 berechnet.
Der Rechnungsbetrag wird drei Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen, die innerhalb von 10 Tagen unserem Konto gutgeschrieben werden, oder innerhalb 8 Tagen bei uns eingehen, gewähren wir 2 % Skonto. Beträge unter € 50,- sowie Lohnarbeiten – sind sofort ohne Abzug zahlbar.
Diskontfähige Wechsel werden nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung und — ebenso wie Schecks — nur zahlungshalber entgegengenommen. Gutschriften über Schecks und Wechsel gelten stets vorbehaltlich der Einlösung mit dem Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Es werden die banküblichen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Dem Besteller bleibt der Gegenbeweis offen, dass ein Schaden bei uns überhaupt nicht entstanden, oder geringer als diese Pauschale ist.
Werden Zahlungen eingestellt oder Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so wird der Rechnungsbetrag sofort in bar fällig. Zahlungen werden stets auf ältere Forderungen verrechnet. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die wirtschaftliche Lage des Bestellers so schwierig geworden ist, dass berechtigter Anlass zu der Befürchtung besteht, der Besteller werde einen wesentlichen Teil seiner Pflichten nicht erfüllen, so können wir die Erfüllung unserer Pflichten bis zur Bestellung einer angemessenen Sicherheit aufschieben bzw. eine Leistung Zug um Zug verlangen.
Ist der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit, können wir – sofern unsererseits noch nicht erfüllt wurde – vom Vertrag zurücktreten.
Hat der Besteller falsche Angaben über Tatsachen, die seine Kreditwürdigkeit bedingen gemacht, können wir durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.
IV. Lieferung
Die Lieferzeitangaben verstehen sich ab Datum unserer Auftragsbestätigung.
Verzögern sich die von uns bestätigten Lieferzeiten, so kann der Besteller nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
Ein Anspruch auf Schadenersatz ist außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit begrenzt auf 5 % vom Wert der Gesamtlieferung.
Ein Anspruch auf Schadenersatz für mittelbare Schäden ist – außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, verzögerte Rohstoffanlieferung, höhere Gewalt etc.) Verspätet sich eine Lieferung aus diesen Gründen, sind sowohl Schadenersatzansprüche als auch Vertragsrücktritt ausgeschlossen.
Wir sind zu vorfristigen- und Teillieferungen berechtigt. Bei Lieferungen von Sonderwerkzeugen ist eine Über- bzw. Unterschreitung der bestellten Stückzahlen um 10 % zulässig.
V. Versand
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Franko-Rücksendungen werden Kisten und Verschläge nur in Höhe von 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben, wenn sich die Verpackung noch in verwendungsfähigem Zustand befindet.
VI. Gewährleistung und Reklamation
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich reklamiert werden. Bemängelte Waren sind zur Untersuchung franko einzusenden.
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach billigem Ermessen wahlweise ausbessern oder neu liefern.
Uns steht ein einmaliges Recht zur Neulieferung oder zwei Nachbesserungsversuche zu.
Schlägt die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung nach einer angemessenen Frist von 3 Wochen fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Bei schuldhaft unberechtigten Reklamationen, mit deren Beseitigung wir beauftragt wurden, stellen wir die uns entstandenen Kosten in Rechnung.
Eine Haftung für Mangelfolgeschäden, die nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen beruhen, wird nicht übernommen, es sei denn, es liegt eine Eigenschaftszusicherung vor, die gerade vor den geltend gemachten Folgeschäden schützen soll.
VII. Eigentumsvorbehalt
Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auch künftiger Forderungen gegen den Besteller unser uneingeschränktes Eigentum.
Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so wird bereits vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Bestellers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Besteller diese für uns unentgeltlich verwahrt. Die durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Gegenstände sind Vorbehaltsware im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsverbindungen.
Solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Besteller nicht berechtigt, die Ware sicherungshalber an einen Dritten zu übereignen oder zu verpfänden. Bei Pfändungen und Beschlagnahmen Dritter wird der Besteller auf unser Eigentum hinwiesen und uns unverzüglich Mitteilung machen. Die Kosten eines etwaigen Interventionsverfahrens gehen zu Lasten des Bestellers.
Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt zur Sicherung unserer Forderungen in Höhe des der Lieferung zu Grunde liegenden Rechnungsbetrages einschließlich eines 20 %-igen Sicherheitsaufschlages hieraus an uns ab.
Liegt unsererseits eine Übersicherung, die den Wert des gesicherten Anspruchs um mehr als 20 % übersteigt vor, so sind wir auf Verlangen insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die bezüglich der Vorbehaltsware entstandenen Forderungen gegen Dritte im einzelnen nachzuweisen.
Wir können im Verzugsfalle die Abtretung gegenüber dem Dritten offen legen und die Einbeziehung selbst betreiben oder verlangen, dass der Besteller die Abtretung dem Dritten mit der Auflage bekannt gibt, bis zur Höhe der uns jeweils zustehenden Forderungen gegen den Besteller ausschließlich an uns zu bezahlen.
VIII. Gerichtsstand – Erfüllungsort – anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Vollkaufleuten, auch solche, die aus Wechseln, Schecks oder einem gerichtlichen Mahnverfahren herrühren, ist Stuttgart; es sei denn, es ist ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben. Erfüllungsort ist Stuttgart. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.
IX. Gültigkeit und Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.